BundesvergabeG 2002: § 63 (Arten und Mittel der Sicherstellung; taxative Aufzählung; Wahlfreiheit des Verpflichteten)
VwGH 24. 2. 2010, 2005/04/0187
§ 63 BundesvergabeG 2002 (Überschrift: "Arten und Mittel zur Sicherstellung") gibt in seinem Abs 1 taxativ die zulässigen Arten der Sicherstellung vor (Vadium, Kaution, Deckungsrücklass, Haftungsrücklass). Nach Abs 2 dieser Bestimmung liegt allerdings die Wahl des Mittels zur Sicherstellung beim Verpflichteten (Bargeld oder Bareinlagen; Bankgarantien; Rücklassversicherungen).