AlVG: § 12 Abs 3 lit f (Arbeitslosigkeit, nicht vorliegend bei Besuch einer Schule oder eines geregelten Lehrgangs)
§ 12 Abs 4 (Arbeitslosigkeit; Ausnahmebestimmung bei Ausbildung während arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung; erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung; Erfüllung der langen Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten, nicht gegebene)