ASVG: § 3 Abs 1 (im Inland beschäftigte unselbstständige Erwerbstätige; Beschäftigungsort im Inland)
§ 3 Abs 2 lit d (Entsendung von Dienstnehmern; erforderliche Inlandsbeziehung, nicht vorliegende; kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; Beschäftigung ausschließlich im Ausland)