EG: Art 49 (Dienstleistungsfreiheit)
Art 56 (Kapitalverkehrsfreiheit)
GlücksspielG: § 2 Abs 2 idF BGBl I 1997/69 (Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates; mit einem Rechner auf Malta verbundene Endgeräte sind keine Glücksspielapparate; "Internet-Terminals")