GEG 1962: § 1 Abs 5 (amtswegige Einbringung in bürgerlichen Rechtssachen aller aus Amtsgeldern berichtigten Kosten, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind; Zeugengebühren)
§ 7 Abs 1 (Zahlungsauftrag des Kostenbeamten kann nicht mit Unzweckmäßigkeit des Vorgehens des Richters bekämpft werden)