FPG: § 46 Abs 1 (Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist das Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung oder eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes)
§ 76 Abs 1 (Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung; Gegenstandslosigkeit eines rechtskräftigen Ausweisungsbescheides)