NAG: § 11 Abs 2 Z 1 (Versagung einer Niederlassungsbewilligung; Aufenthalt darf den öffentlichen Interessen nicht widerstreiten; Aufenthalt ausschließlich zum Zweck eines Studiums, mangelnder Studienerfolg)
§ 64 Abs 3 (Aufenthaltsbewilligung für Studierende; Verlängerung trotz Fehlens des Studienerfolgs; keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation)