FPG: § 76 Abs 2 (Schubhaft; Mittellosigkeit; keine Beschäftigungsmöglichkeit; Möglichkeit der Begehung strafbarer Handlungen; fehlende Ausreisewilligkeit; Angaben zu Identität; Grundversorgung; "Dublin-Fall")
VwGH 22. 12. 2009, 2009/21/0185
Die BH hat die bereits kurz nach der Asylantragstellung über T. Z. am 20. 2. 2006 verhängte Schubhaft im Hinblick auf die an diesem Tag erfolgte Einleitung des asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens grundsätzlich zulässig auf § 76 Abs 2 Z 2 FPG gestützt. Sie hat jedoch bei Prüfung des Schubhaftgrundes verkannt, dass ungeachtet des Vorliegens eines Tatbestandes nach § 76 Abs 2 FPG die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen. Dass T. Z. damals