NAG: § 19 Abs 1 (allgemeine Verfahrensbestimmungen, persönliche Antragstellung; keine Anwendbarkeit auf Anträge, die noch während der Geltung des Fremdengesetzes gestellt wurden)
§ 21 Abs 1 (Auslandsantragstellung; Abwarten der Entscheidung im Ausland; mangelnde Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Fremde im Zeitpunkt seiner Antragstellung oder danach im Inland aufgehalten hat)