NAG: § 73 (Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels; kein Anlaßfall; Zurückweisung als unzulässsig)
VwGH 22. 12. 2009, 2008/21/0583
Nach der Rsp des VwGH ist aus der gesetzlichen Anordnung, wonach eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 73 Abs 2 NAG lediglich von Amts wegen erteilt werden kann, zu folgern, dass die Stellung eines förmlichen Antrages nicht zulässig und ein entsprechender Antrag mit B zurückzuweisen ist. Ein auf die inhaltlichen Voraussetzungen einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen bezogenes Vorbringen - wie es auch hier in der vorliegenden Beschwerde vorgetragen wird - ist daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des einen solchen Antrag zurückweisenden B aufzuzeigen. (VwGH 22. 5. 2007, 2007/21/0131).