Bgld BauG: § 21 Abs 4 (subjektive Rechte der Nachbarn; keine beispielhafte Aufzählung; Forderung nach Isolierung und Trennfuge an der Einfriedungsmauer, keine Geltendmachung eines subjektiven Rechts; Oberflächenwässer)
VwGH 25. 3. 2010, 2009/05/0187
1. Mit ihrem Vorbringen, an ihrer Einfriedungsmauer müsse eine Isolierung und eine Trennfuge errichtet werden, erhoben die Bf keine Einwendung iSd § 21 Abs 4 Bgld BauG. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nämlich nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subj Rechtes durch das den Gegenstand des BauBew-Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Gefordert wird, dass wenigstens erkennbar ist,