Wr BauO: § 60 Abs 1 lit b (bewilligungspflichtige Vorhaben; sonstige Bauwerke über und unter der Erde, zu denen wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich, mit dem Boden kraftschlüssig verbunden und geeignet, öffentliche Rücksichten zu berühren; abweichend von Baubewilligung errichteter Kellerteil, zu hoch errichtetes Schwimmbecken und nicht konsentierte Technikschächte)