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VwGH 23. 2. 2010, 2007/05/0258 (Baurecht)

JudikaturVwGHZfV 2010/1288ZfV 2010, 807 Heft 5 v. 29.10.2010

Kärntner Bauvorschriften: § 5 Abs 1 (Abstandsflächen; sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den Schattenpunkten, die sich bei Lichteinfall in einem Winkel von 45 ° ergeben)

§ 5 Abs 2 (ebenso; mindestens 3 m)

§ 8 Abs 2 (Nebengebäude, Garagen, Überdachungen; Heranbauen an die Grundstücksgrenze bis auf 1 m; auf Säulen und eine bestehende Garage aufgesetztes Obergeschoß nicht erfasst)

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