AuslBG: § 28 Abs 7 (Strafbestimmung, vermutete unberechtigte Beschäftigung, Arbeitsstelle des Unternehmens; Fahrzeug, Beifahrer, fehlende Auseinandersetzung mit Hinweisen auf Gefälligkeitsdienst)
VwGH 25. 2. 2010, 2008/09/0257
1. Glaubhaftmachen iSd § 28 Abs 7 AuslBG bedeutet, dass der Bf eine plausible Erklärung dafür anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen hat, dass das Verhalten, bei dem der ausländische Staatsangehörige beobachtet worden ist, in rechtlicher Beurteilung keine Beschäftigung iSd AuslBG darstellt.