AuslBG: § 1 Abs 2 lit m (Geltungsbereich, Ausnahmen, drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder mit Niederlassungsberechtigung)
§ 2 Abs 2 lit b (Beschäftigung, Begriff, Arbeitnehmerähnlicher; Gefälligkeitsdienste, Begriff, Mitwirkungspflicht)
AuslBG: § 1 Abs 2 lit m (Geltungsbereich, Ausnahmen, drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder mit Niederlassungsberechtigung)
§ 2 Abs 2 lit b (Beschäftigung, Begriff, Arbeitnehmerähnlicher; Gefälligkeitsdienste, Begriff, Mitwirkungspflicht)