AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, Versäumung der Beschwerdefrist durch Rechtsberater, Zurechnung des Verschuldens an Vertretenen)
AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, Versäumung der Beschwerdefrist durch Rechtsberater, Zurechnung des Verschuldens an Vertretenen)