ZDG: § 6 Abs 1 idF BGBl I 2005/106 (der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen; Recht, die Widerrufserklärung abzugeben, ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen)
VwGH 26. 1. 2010, 2009/11/0196