Verordnung über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung der Zivildienstleistenden: § 4 Abs 1 (Abgeltung von € 13,60, wenn Naturalverpflegung nicht möglich ist)
Verordnung über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung der Zivildienstleistenden: § 4 Abs 1 (Abgeltung von € 13,60, wenn Naturalverpflegung nicht möglich ist)