AVG: § 62 Abs 1 (Bescheid, Erlassung; mit Zustellung an mindestens eine Partei; Bescheid einer Kollegialbehörde; vor Zustellung nur interne Bindung der Behör-
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de, keine Entscheidung in der Sache; Abänderbarkeit nach den Vorschriften über die Willensbildung des Organs)