AVG: § 56 (Feststellungsbescheid, Zulässigkeit auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung im Einzelfall, Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses für die Zukunft; Unzulässigkeit abstrakt gehaltener, der Einholung eines Rechtsgutachtens gleichkommender Feststellungsanträge; Unzulässigkeit, Vorfragen zum Gegenstand eines Feststellungsantrages zu machen; behauptete Einschränkungen der Versammlungsfreiheit als Folge des "EU-Reformvertrages")