AVG: § 69 Abs 1 Z 2 (Wiederaufnahme, neue Tatsachen oder Beweismittel; Irrtum in Gutachten oder neue Schlussfolgerungen kein Wiederaufnahmsgrund, wohl aber neue Befundergebnisse hinsichtlich der dem Sachverständigen erst nach Rechtskraft zur Kenntnis gelangten Tatsachen; Irrtum in EDV-Straßenkarte, "Programmfehler"; Verschulden des Wiederaufnahmewerbers)