VStG: § 51h Abs 4 (Schluss der Verhandlung, Abstandnahme von der Bescheidverkündung wegen notwendiger reiflicher Überlegungen zur Beweiswürdigung)
VwGH 10. 12. 2009, 2009/09/0065
In dem dem Erk vom 22. 6. 2001, 2001/02/0052 = ZfVB 2002/1601, zugrunde liegenden Fall waren in der mündlichen Verhandlung gar keine Beweise (zur dort strittigen Frage der Lenkereigenschaft) aufgenommen worden, während im vorliegenden Fall ein Zeuge zur Tätigkeit des Ausländers vor dem Hintergrund der strittigen Frage der rechtlichen Qualifizierung dieser Tätigkeiten einvernommen wurde. Schon im Hinblick darauf ist es nach der Lage des Falles nicht von der Hand zu weisen, dass noch "reifliche Überlegungen" zur Beweiswürdigung anzustellen waren, sodass keine Bedenken gegen eine Abstandnahme von der Verkündung des B bestehen (VwGH 20. 6. 2006, 2005/02/0257 = ZfVB 2007/1320). Abweisung.