VwGG: § 46 Abs 1 (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; hier: kein minderer Grad des Versehens bei Kontrolle der Terminwahrnehmung)
VwGH 17. 12. 2009, 2009/07/0172, 0173
1. Die Bf begehrten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen näher bezeichneten B. Sie begründen dies damit, dass die Kanzleileiterin des Vertreters der Bf den Posteingang sowie die richtige Zuordnung der Poststücke zu den Bezug habenden Akten kontrolliere und seit Jahren selbstständig die Fristen im Fristenbuch eintrage. Als Nachweis der Fristeintragung werde die jeweilige Frist bei der Rechtsmittelbelehrung mit "rotem Kugelschreiber" abgehakt. Erst danach werde der Akt mit dem eingegangenen Schriftstück dem Vertreter der Bf vorgelegt. Im ggstdl Fall sei vom Vertreter der Bf "das Vorhandensein des roten