VwGG: § 36 Abs 2 (Säumnisbeschwerde, nach Ablauf der Nachholungsfrist Unzuständigkeit der säumigen Verwaltungsbehörde; Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit durch den VwGH nur im Falle ausdrücklicher Geltendmachung)
§ 41 (amtswegiges Aufgreifen der Unzuständigkeit der belangten Behörde durch den VwGH, außer im Fall der Nachholung des versäumten Bescheides außerhalb der Nachholungsfrist)