BundesvergabeG 2002: § 177 Abs 5 (Gebühren und Gebührenersatz, obsiegender Antragsteller, Anspruch auf Ersatz, keine bei Teilnahmeantrag des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger im Verfahren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung)
OÖ Vergabenachprüfungsgesetz 2002: § 18 (Gebühren; Pauschalgebühren)