SchulunterrichtsG: § 3 Abs 1 lit b (für Aufnahme als ordentlicher Schüler ist es erforderlich, dass der Schüler die Unterrichtssprache soweit beherrscht, dass er dem Unterricht folgen kann)
NAG: § 63 Abs 1 (Aufenthaltsbewilligung für Schüler kann ausgestellt werden, wenn der Fremde ordentlicher Schüler einer öffentlichen Schule ist; Aufnahme durch die Schule hat Tatbestandswirkung für die Niederlassungsbehörde)