Bgld VeranstaltungsG: § 15 Abs 1 Z 5 (Verbot des Aufstellens und des Betriebes unter anderem von Geldspielapparaten)
§ 25 Abs 1 Z 11 (Strafbestimmung; unter anderem Aufstellen oder Betreiben eines verbotenen Spielapparates; Betreiber nur, wer Spiel auf seine Rechnung ermöglicht; erforderliche Feststellungen zu Gewinn und Verlust)