StVO: § 29b Abs 2 (dauernde starke Gehbehinderung; Ausweis; Inhaber; Rechte; Fahrzeugabstellung im Halteverbot; keine Erlaubnis für zusätzliche Begleitung zum Zielort)
VwGH 18. 12. 2009, 2009/02/0307
Nach dem Wortlaut des § 29b Abs 2 StVO ist sowohl das Aus- oder Einsteigen als auch im Fall des - zusätzlichen - Aus- oder Einladens nötiger Behelfe der Haltezeitraum auf "die Dauer dieser Tätigkeiten" eingeschränkt. Dieser Text lässt keinen Spielraum dahin, dass noch weitere "Tätigkeiten", etwa die Begleitung zu einem "Zielort", davon umfasst wären.