StVO § 84 Abs 4 (Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes; Entfernungsauftrag; Adressat Besitzer oder Verfügungsberechtigter; keiner dessen alleiniger Geschäftsführer)
VwGH 26. 1. 2010, 2009/02/0299
Die Verpflichtung nach § 84 Abs 4 StVO hat sich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung an den jeweiligen Besitzer oder Verfügungsberechtigten zu richten.