Privatradio-G (PrR-G): § 19 Abs 3 (Werbung; klare Erkennbarkeit; eindeutige Trennung von anderen Programmteilen durch akustische Mittel; mangelnde Umschreibung des Gesetzesverletzung begründenden Verhaltens)
§ 19 Abs 5 lit b Z 3 (Patronanzsendung; Verbot von verkaufsfördernden Hinweisen; kein Hinweis auf bestimmte Erzeugnisse oder Dienstleistungen)