PrivatradioG (PrR-G): § 19 Abs 3 (Werbung; klare Erkennbarkeit; eindeutige Trennung von anderen Programmteilen durch akustische Mittel; Wechsel des Sprechers und des Sprachstils, technisch veränderte Klangbilder der Stimmen und Unterlegung des gesprochenen Wortes mit einem Musikbett in der Regel ebenso nicht ausreichend wie Pausen)
VwGH 10. 12. 2009, 2006/04/0057