GewO: § 111 Abs 2 Z 3 (Gastgewerbe; keine Gewerbeberechtigung für Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze [zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätz] bereitgestellt werden; "Bereit-Halten" ausreichend)