GewO 1994: § 77 Abs 1 (Betriebsanlagen; Genehmigung; Verfahren; Sachverständigen-Gutachten; fehlende Berücksichtigung aller möglicher Alternativen)
VwGH 27. 1. 2010, 2008/04/0101
Der gewerbetechnische SV ist davon ausgegangen, dass ein Tanklastzug beim Pumpvorgang mit leicht erhöhter Leerlaufdrehzahl nach "den einschlägigen Richtlinien" einen Schallleistungspegel von 102 dB entwickle. Davon ausgehend kam er zum Ergebnis, dass der (um 10 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der durch Verkehrslärm geprägten Umgebung liegende) Beurteilungspegel von 56 dB während der Tagzeit durch die Betankungsvorgänge um 1 dB überschritten werde, wozu die besondere Charakteristik des gleich bleibenden Motorgeräusches komme.