GewO: § 87 Abs 1 Z 3 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Gründe; schwer wiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, Verlust der für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Zuverlässigkeit; Erfüllung auch durch Vielzahl geringfügiger Übertretungen; Beurteilung des Persönlichkeitsbildes nicht erforderlich)