NAG idF BGBl I 2009/29: § 3 Abs 1 (Behörde ist der örtlich zuständige Landeshauptmann)
§ 11 Abs 2 Z 4 (allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel; der Aufenthalt des Fremden darf nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen)