FPG: § 46 Abs 3 (Abschiebungsaufschub; tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung; Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates; Bekanntgabe der Identität bzw des Herkunftsstaates; mängelfreies Verfahren)
VwGH 22. 10. 2009, 2009/21/0132
Gem § 46 Abs 3 FPG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 50 FPG) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.