FPG: § 1 Abs 2 (keine Anwendung des § 76 Abs 1 FPG auf Asylwerber)
§ 76 Abs 1 (Schubhaft, Voraussetzungen; Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw Sicherung der Abschiebung; unzulässige Anwendung auf Asylwerber)