Tir Güter- und SeilwegeLG 1970: § 2 Abs 1 (Einräumung eines Bringungsrechtes)
§ 11 Abs 1 (Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes, wenn sich die Verhältnisse, die für die Einräumung maßgebend waren, geändert haben; Voraussetzungen; im Verfahren nach § 11 Abs 1 ist es unerheblich, ob sich die bestehende Bringungsanlage in einem sanierungsbedürftigen Zustand befindet)