Bgld FLG 1970: § 20 Abs 1 (Grundsätze der Abfindung im Zusammenlegungsverfahren)
§ 21 Abs 3 (Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die - ua - bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg erwarten lassen wie die alten Grundstücke)