Oö Flurverfassungs-LG: § 1 Abs 1 (gemeinsame Maßnahmen und Anlagen)
§ 15 Abs 1 (die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse)