ZiviltechnikerG: § 30 Abs 1 (Bezeichnungen Ziviltechniker, Architekt, Ingenieurkonsulent, Zivilingenieur, Verbot der Führung durch Personen, denen die entsprechende Befugnis nicht verliehen; Verwendung der Bezeichnung Architekturbüro durch einen Baumeister; keine Erfüllung des Tatbestands)