Wr BauO: § 70a (Baubewilligung im vereinfachten Verfahren, Antrag; Bekanntgabe des Antrags an die Nachbarn, kein Bescheid; keine Bindungswirkung für Behörde; Zubau zu einem nach § 70a genehmigten Gebäude, Widerspruch zu den geltenden Bebauungsbestimmungen; rechtzeitige Untersagung)
§ 76 Abs 10 (offene Bebauungsweise)