Tir BauO: § 25 Abs 3 (subjektive Rechte der Nachbarn; Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes; Baufluchtlinien, die Baugrenzlinien, die Bauweise, die Bauhöhe, die Höchstgröße des Bauplatzes)
§ 55 Abs 1 (Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen)