Wr BauO: § 60 Abs 1 lit c (bewilligungspflichtige Maßnahmen; Durchbruch einer Feuermauer)
VwGH 16. 9. 2009, 2007/05/0290
Ein Durchbruch von Feuermauern stellt eine Änderung eines Gebäudes dar, welche von Einfluss auf die Feuersicherheit ist. Daher ist ein solcher Durchbruch gem § 60 Abs 1 lit c Wr BauO bewilligungspflichtig (VwGH 23. 3. 1999, 95/05/0283). Die Zustimmung der Eigentümer der Nachbarliegenschaften gem § 101 Abs 3 BauO ist eine Bewilligungsvoraussetzung; sie ersetzt die beh Bewilligung aber nicht (VwGH 24. 5. 1971, 1299/70). Abweisung.