Stmk BauG: § 14 Abs 1 (Grundabtretung für Verkehrsflächen aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung; verfassungsrechtlicher Rückübereignungsan-
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spruch, keine explizite Regelung; allfälliger Übergang auf einen Rechtsnachfolger; Teilung des Grundstücks nach der Enteignung)