Stmk BauG: § 4 Z 27 (Garagen, Begriff; Räume zum Abstellen von Kfz; oberirdische Garagen; Fußboden nicht mehr als 1,30 m unter dem tiefsten Geländepunkt)
Stmk BauG: § 4 Z 27 (Garagen, Begriff; Räume zum Abstellen von Kfz; oberirdische Garagen; Fußboden nicht mehr als 1,30 m unter dem tiefsten Geländepunkt)