AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung, Verschulden, Kanzleibedienstete eines Rechtsanwalts; keine Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwaltes, manipulatives Versehen bei der Postaufgabe)
VwGH 24. 11. 2009, 2009/21/0135
Gegenständlich ist es - ausgehend von dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag - nur infolge des Versehens eines sonst verlässlichen Kanzleimitarbeiters des Vertreters des Bf bei der Postaufgabe zur Fristversäumung gekommen, was zum einen ein unvorhergesehenes Ereignis darstellte. Zum anderen war dem Vertreter des Bf aber eine Kontrolle, ob diese rein manipulative Tätigkeit auch tatsächlich ausgeführt wird, nicht zumutbar, weil ein RA rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen darf. Im hier zu beurteilenden Fall geht es um das Ausmaß der Kontrollpflicht des Vertreters, die bei bloß manipulativen Tätigkeiten, wozu insbesondere die Postaufgabe zu zählen ist, nicht überspannt werden darf. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.