AVG: § 71 (Wiedereinsetzung; erforderliche Sorgfalt; Vertrauen auf Auskunft eines Bekannten; mangelnde Sprachkenntnis)
VwGH 24. 9. 2009, 2009/18/0298
Der Bf bringt vor, er sei aufgrund der Information seines Trauzeugen davon ausgegangen, dass durch die Bezahlung der Verwaltungsstrafe die Sache erledigt sei. Wäre er sich über den Inhalt des Aufenthaltsverbotsbescheid klar gewesen, hätte er natürlich unverzüglich die entsprechenden und notwendigen Schritte gesetzt. Dass dies aber in Unkenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten nicht erfolgt sei, sei dem Bf nicht vorzuwerfen, gegebenenfalls sei lediglich ein minderer Grad des Versehens anzunehmen.