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VwGH 9. 11. 2009, 2009/18/0385 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2010/894ZfV 2010, 551 Heft 3 v. 5.8.2010

VwGG: § 28 Abs 1 Z 4 (Beschwerdepunkt; Zurückweisung eines Rechtsmittels; Versagung der Sachentscheidung)

VwGH 9. 11. 2009, 2009/18/0385

Mit dem angef B wurde ein Rechtsmittel zurückgewiesen. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher B vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, dh in der Angelegenheit, die auch schon Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war (Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes), abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des B käme vorliegend allein die Verletzung der Bf im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Berufung) in der bezeichneten Sache in Betracht. In dem von ihr im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten "Recht auf Aufenthalt in Österreich" konnte sie durch den nunmehr angef B nicht verletzt werden (VwGH 16. 12. 2008, 2006/18/0144 = ZfVB 2009/1243).

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