VStG: § 39 Abs 1 (Beschlagnahme, Voraussetzungen; Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung; Beschlagnahme nach Veranstaltungsgesetz; Abgrenzung zu Beschlagnahme nach Glücksspielgesetz; keine endgültige Klärung erforderlich)
§ 39 Abs 2 (Gefahr im Verzug, Beschlagnahme durch Organe der öffentlichen Aufsicht; nachfolgender Bescheid über die Beschlagnahme)